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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Form.

2. Preise

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Leistungen unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise schließen Versandkosten nicht ein, sofern diese nicht separat vermerkt wurden.

Nachträgliche Änderungen sowie sämtliche Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von farbverbindlichen Digitalproofs, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Lieferung

Wird die Ware versendet, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an das/die den Transport durchführende Unternehmen/Person übergeben worden ist.

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Zahlung

Die Rechnung wird am Tag der Lieferung bzw. Teillieferung ausgestellt. Skonto wird nicht gewährt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Rechnungsbetrag nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.

6. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Zwischen-erzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck- / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung und Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 

Bei Farbreproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

 

Zulieferungen (z. B. Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige Daten.

 

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

7. Haftung

Schadens- und Ersatzansprüche des Auftraggebers, gleich auch welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer 7 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

9. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

 

10. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte) verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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